Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwarelizenzen (AGB) der OfficeWarp UG (haftungsbeschränkt)
1. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der OfficeWarp UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend bezeichnet als OfficeWarp) für die Überlassung von Software an den Nutzer (nachfolgend bezeichnet als Lizenznehmer) (Lizenzvertrag). OfficeWarp und der Lizenznehmer werden im Folgenden auch einzeln als Partei und gemeinsam als die Parteien bezeichnet.
1.2. Die OfficeWarp-Software enthält die Datenbanksoftware FileMaker von Claris. Der Lizenzgeber vermittelt an den Lizenznehmer zusammen mit der Überlassung seiner Software das Nutzungsrecht an FileMaker. Der Lizenznehmer akzeptiert die geltenden Lizenzbedingungen für das Drittprogramm FileMaker. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, soweit schriftlich vereinbart.
2. Vertragsgegenstand
2.1. OfficeWarp gewährt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht exklusives und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der im Lizenzvertrag bezeichneten Software (die Software). Die Software wird auf Dauer zur Nutzung unter Beachtung dieses Vertrages an den Lizenznehmer überlassen.
2.2. Diese Softwarelizenz umfasst das Recht,
? Einzelplatz-Lizenz: ?pro erworbene Lizenz pro Nutzer, die Software auf jeweils einer Hardware des Lizenznehmers lokal einzusetzen; jede natürliche Person benötigt eine eigene Softwarelizenz. Für jede weitere Hardware, auf der die Software genutzt werden soll, hat der Lizenznehmer weitere Einzelplatz-Lizenzen zu erwerben.
? Mehrplatz-Lizenz: ?pro erworbene Lizenz pro Nutzer, die Software in der vertraglich vereinbarten Zahl von Hardware einzusetzen; jede natürliche Person benötigt eine eigene Softwarelizenz. Für jede weitere Hardware, auf der die Software genutzt werden soll, hat der Lizenznehmer weitere Einzelplatz-Lizenzen zu erwerben.
2.3. OfficeWarp überlässt dem Lizenznehmer außerdem ein einfaches, nicht exklusives und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem Drittprogramm FileMaker, in der aktuellsten Version, des Herstellers Claris International Inc., einem US-Amerikanischen Unternehmen mit Firmensitz in Santa Clara, Kalifornien (Claris). Hierzu wird OfficeWarp dem Lizenznehmer eine Lizenzdatei zur Registrierung des Drittprogramms FileMaker beim Hersteller übermitteln.
2.4. OfficeWarp räumt dem Lizenznehmer für die Dauer des Lizenzvertrages eine Updateberechtigung für das Drittprogramm FileMaker ein (Lizenz).
2.5. Individuelle Anpassungswünsche der Software (Customizing) sowie andere individuelle Dienst- oder Werkleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. OfficeWarp wird dem Lizenznehmer hierzu auf Anfrage ein Angebot unterbreiten, wobei sich die Kosten nach Art und Umfang der erforderlichen Programmierarbeiten bestimmen.
2.6. Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.
2.7. Andere als die von diesem Vertrag umfassten Rechte an der Software werden nicht an den Lizenznehmer überlassen.
2.8. Die Software ist nicht für den Betrieb von nuklearen Anlagen, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen, Flugverkehrskontrollsystemen, lebenserhaltenden Maschinen oder anderen Geräten bestimmt, bei denen ein Ausfall der Software zum Tod, zu körperlichen Verletzungen oder zu schweren körperlichen oder Umweltschäden führen kann. OfficeWarp behält sich vor, bestimmte Branchen wie Rüstung, Suchtmittelindustrie von der Lizenzierung auszuschließen.
3. Vertragsdauer; Lizenzdauer
3.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Lizenzvertrages zwischen den Partien. Verzichtet OfficeWarp auf eine Unterzeichnung des Vertrages, beginnt das Vertragsverhältnis mit Erklärung der Annahme durch OfficeWarp.
3.2. Die Lizenz tritt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung (Lizenzgebühr) gemäß Ziffer 5 in Kraft.
3.3. Die Lizenzdauer ist zeitlich unbegrenzt.
4. Übergabe
4.1. OfficeWarp stellt dem Lizenznehmer bei Vertragsbeginn die aktuellste Version der Software sowie des Drittprogramms FileMaker nebst geltender Lizenzbedingungen ausschließlich digital zur Verfügung und übermittelt hierzu die entsprechenden Dokumente an die vom Lizenznehmer bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse.
4.2. Der Lizenznehmer erhält:
? Für Einzelplatz-Lizenz: ?pro Lizenz 1 (einen) Lizenzschlüssel zur Nutzung der Software auf 1 (einer) lokalen Hardware sowie ?1 (eine) Lizenzdatei zur Nutzung des Drittprogramms FileMaker gemäß den geltenden Lizenzbedingungen von Claris.
? Für Mehrplatz-Lizenz:?1 (einen) oder mehrere Lizenzschlüssel zur Nutzung der Software in 1 (einem) Netzwerk oder einem sonstigen Mehrstations-Rechnersystem und ?1 (eine) Lizenzdatei zur Nutzung des Drittprogramms FileMaker gemäß den geltenden Lizenzbedingungen von Claris.
4.3. Die Übergabe der Software erfolgt spätestens 7 (sieben) Tage nach Zahlungseingang der Lizenzgebühr gemäß Ziffer 5. Eine Pflicht zur Übergabe der Software vor Zahlungseingang besteht nicht.
4.4. Der Lizenznehmer erklärt hiermit aufschiebend bedingt auf den Download der Software den Verzicht auf sein Widerrufsrecht.
5. Lizenzgebühr
5.1. Die Vergütung der Lizenz ist eine Einmalvergütung und bestimmt sich nach dem individuellen Angebot von OfficeWarp. Mit der Zahlung der Lizenzgebühr ist die Einräumung des Nutzungsrechts an der Software und des Drittprogramms FileMaker sowie die Updateberechtigung für die angegebene Vertragslaufzeit (Ziffer 3) abgegolten.
5.2. Bei einer Vertragsverlängerung bestimmt sich die Höhe der Lizenzgebühr für den Zeitraum der Vertragsverlängerung nach dem individuellen Angebot durch OfficeWarp. OfficeWarp kann dem Lizenznehmer hierzu ein entsprechendes Angebot zur Vertragsverlängerung spätestens 7 (sieben) Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer 14) übermitteln. Sofern OfficeWarp kein Angebot übermittelt und sich der Lizenzvertrag automatisch verlängert, beträgt die Lizenzgebühr für den Zeitraum der Vertragsverlängerung 105 % der zuletzt vereinbarten Lizenzgebühr.
5.3. Die Lizenzgebühr gilt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.4. Die Lizenzgebühr ist innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen nach Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Bei einer Vertragsverlängerung wird die Vergütung jeweils zum Beginn der neuen Vertragslaufzeit fällig.
5.5. Zahlungen sind fristgerecht geleistet, wenn sie im Zeitpunkt der Fälligkeit auf dem Bankkonto von OfficeWarp eingegangen sind. Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug, ist er OfficeWarp zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche von OfficeWarp bleiben unberührt.
6. Nutzungs- und Vervielfältigungsrecht; Sicherungskopie
6.1. Der Lizenznehmer ist für die Dauer des Lizenzvertrages zur Nutzung der OfficeWarp-Software in der gelieferten Version und des Drittprogramms FileMaker in der aktuellsten Version berechtigt.
6.2. Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software notwendig ist, insbesondere für die Installation der Software auf dem Massenspeicher und Laden in den Arbeitsspeicher auf der eingesetzten Hardware.
6.3. Der Lizenznehmer ist zur Anfertigung und Aufbewahrung höchstens einer Sicherungskopie der Software befugt; ältere Versionen sind dauerhaft unbrauchbar zu machen. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Einwilligung von OfficeWarp. Urhebervermerke, die der Identifikation der Software dienen, müssen unverändert auf der Kopie verbleiben, der Lizenznehmer darf sie nicht entfernen.
6.4. Ist die regelmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der vertragsgegenständlichen Software zum Zwecke der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierungsmöglichkeit für den Lizenznehmer unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der erforderlichen Anzahl herstellen. Diese Sicherungskopien darf der Lizenznehmer ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwenden.
7. Dekompilierung; Reverse-Engineering; Programmänderungen
7.1. Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung), und sonstige Arten der Rückerschließung (Reverse-Engineering) sind grundsätzlich nicht zulässig.
7.2. Ausnahmsweise sind Handlungen nach Ziffer 7.1. zulässig, wenn die Vervielfältigungs- oder Übersetzungshandlung ausschließlich zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Software vorgenommen wird und folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:
? die Vervielfältigungs- oder Übersetzungshandlung ist für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich,
? die Vervielfältigungs- oder Übersetzungshandlung wird vom Lizenznehmer oder einer anderen zur Nutzung der Software berechtigten Person vorgenommen,
? die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind der berechtigten Person gegenüber nicht ohne weiteres zugänglich gemacht worden und
? die Vervielfältigungs- oder Übersetzungshandlung beschränkt sich auf die Teile der Software, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
Die erlangten Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität gerade des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist. Es ist untersagt, die erlangten Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform zu verwenden, gleichwie auch die Verwendung für andere das Urheberrecht verletzende Handlungen unzulässig ist.
7.3. Der Kopierschutz oder andere Schutzmechanismen der Software dürfen nur entfernt werden, wenn sie die fehlerfreie Nutzungsmöglichkeit der Software beeinträchtigen oder verhindern. Für das Vorliegen einer Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit, welche durch einen Schutzmechanismus der Software verursacht wird, trägt der Lizenznehmer die Beweislast. Die Absicht, den Kopierschutz oder andere Schutzmechanismen zu entfernen, ist gegenüber OfficeWarp mitzuteilen.
7.4. Bevor sich der Lizenznehmer für die Entfernung eines Schutzmechanismus oder für Programmänderungen eines kommerziell arbeitenden Dritten bedienen möchte, welcher in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis mit OfficeWarp steht, hat er zuvor OfficeWarp die Möglichkeit zu eröffnen, die erforderlichen Handlungen gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. Hierzu hat der Lizenznehmer eine detaillierte Beschreibung der behaupteten Störung der Softwarenutzung zu übermitteln, wegen derer er die Entfernung einer Schutzvorrichtung oder der Programmänderung vornehmen zu dürfen glaubt. Außerdem ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Namen des Dritten an OfficeWarp zu übermitteln. OfficeWarp kann dem Lizenznehmer innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Zugang der Beschreibung ein Angebot zur Auftragsübernahme übermitteln.
7.5. Entsprechende Handlungen nach dieser Vorschrift, die aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind nur zulässig, soweit sie zu Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen nicht anderweitig zugänglich sind.
7.6. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige Merkmale zu entfernen oder zu verändern, welche der Identifikation der Software dienen.
8. Weitergabe der Software
8.1. Der Lizenznehmer darf die Software auf Dauer an Dritte weiterveräußern oder weiterverschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Geltung dieser Lizenzbestimmungen auch ihm gegenüber einverstanden. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem erwerbenden Dritten sämtliche Kopien und Sicherungskopien der Software zu übergeben. Nicht übergebene Kopien und Sicherungskopien müssen vom Lizenznehmer vernichtet werden. Mit Übergabe der Software an den erwerbenden Dritten endet das Nutzungsrecht des alten Lizenznehmers an der Software.
8.2. Der Lizenznehmer darf Dritten die Software auf Zeit überlassen, vorausgesetzt die Überlassung erfolgt nicht zu Erwerbszwecken und der Dritte erklärt sich mit der Geltung dieser Lizenzbestimmungen auch ihm gegenüber einverstanden. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Dritten sämtliche Kopien und Sicherungskopien der Software zu übergeben. Nicht übergebene Kopien und Sicherungskopien müssen vom Lizenznehmer vernichtet werden. Während der Dauer der Überlassung an den Dritten steht dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an der Software nicht zu.
8.3. Besteht der begründete Verdacht, der Dritte werde Bestimmungen des Lizenzvertrages verletzen, darf der Lizenznehmer die Software nicht überlassen.
8.4. Die Updateberechtigung für das Drittprogramm FileMaker steht dem jeweiligen Lizenznehmer zu. Sie kann nicht isoliert von der Nutzungsbefugnis an der Software selbst bestehen oder übertragen werden.
8.5. Bei Weitergabe der Software an einen Dritten ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Namen und die Anschrift des Dritten gegenüber OfficeWarp mitzuteilen.
9. Schutz- und Obhutspflichten des Lizenznehmers
9.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software sowie etwaige Sicherungskopien vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen und wird hierzu geeignete Vorkehrungen treffen. Falls der Lizenznehmer seine Datensicherung auf Dritte überträgt, hat er die Einhaltung seiner Schutzpflichten auch gegenüber Dritten sicherzustellen.
9.2. Der Lizenznehmer unterrichtet alle Mitarbeiter über die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lizenzvertrag, einschließlich aller Vertragsbedingungen, oder dem Urheberrecht ergeben.
10. Installation und Schulung
10.1. Die Installation und Einrichtung der Software auf dem Hardwaresystem erfolgt durch OfficeWarp, sofern der Lizenznehmer dies verlangt; ansonsten wird auf die in Form einer URL per E-Mail zugeschickte Installationsanleitung verwiesen. OfficeWarp unterstützt den Lizenznehmer bei der sachgemäßen Installation aufgrund eines gesonderten Auftrags; Claris ist nicht verpflichtet, technischen Support zu leisten.
10.2. Die Installation und Einrichtung der Software durch OfficeWarp erfolgt via Remote-Desktop. Der Lizenznehmer hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, andernfalls gerät er auch ohne ausdrückliche Ablehnung seiner Mitwirkung in Annahmeverzug.
10.3. OfficeWarp bietet die Durchführung einer kostenpflichtigen (Online-)Schulung an, mit welcher der Lizenznehmer in die ordnungsgemäße Bedienung und Funktionsweise der Software eingewiesen wird. Die Höhe der Kosten bestimmen sich nach Art und Umfang der gewünschten Einweisung; OfficeWarp teilt dem Lizenznehmer die Kosten auf Anfrage mit.
10.4. Der Lizenznehmer stellt auf eigene Gefahr und Kosten sicher, dass sämtliche Nutzer der Software (insbesondere seine Mitarbeiter), welche nicht an der Schulung teilgenommen haben, in die ordnungsgemäße Bedienung der Software eingewiesen werden und stellt OfficeWarp insoweit von jeglichen etwaigen Ansprüchen frei, die durch die unsachgemäße Bedienung der Software durch nicht geschulte Nutzer künftig entstehen.
11. Softwareupdates
11.1. Mit jeder Softwarelizenz erwirbt der Lizenznehmer eine Updateberechtigung für das Drittprogramm FileMaker. OfficeWarp wird von Claris bereitgestellte kostenfreie Updates für FileMaker kostenfrei an den Lizenznehmer weiterleiten. Sie wird den Lizenznehmer per E-Mail über Updates informieren. Die Installation eines FileMaker-Updates wird der Lizenznehmer in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten vornehmen. Etwaige Schäden, die durch die ordnungsgemäße Aktualisierung in ihrer Entstehung hätten verhindert werden können, trägt der Lizenznehmer selbst.
11.2. Der Lizenznehmer erwirbt die FileMaker-Updateberechtigung für 12 (zwölf) Monate ab Vertragsschluss über die Software. Die Updateberechtigung kann bei Fortbestehen der OfficeWarp-Softwarelizenz für jeweils weitere 12 (zwölf) Monate verlängert werden; hierzu schickt OfficeWarp dem Lizenznehmer vor Ablauf der 12 (zwölf) Monate per E-Mail ein Angebot.
11.3. Updates der OfficeWarp-Software stellt OfficeWarp dem Lizenznehmer nach Vereinbarung zur Verfügung.
12. Rechtevorbehalt
OfficeWarp behält sich alle Rechte an der Software bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühr vor.
13. Betriebsanforderungen
Der Lizenznehmer stellt sicher:
? Er verfügt über Hardware, welche die technischen Mindestanforderungen zur Nutzung der Software sowie des Drittprogramms FileMaker erfüllt. Die von OfficeWarp bereitgestellten technischen Mindestanforderungen werden Anlage und Bestandteil des Lizenzvertrages.
? Er verfügt über eine funktionierende Internetverbindung für das Herunterladen der Installationsdatei und das Aktivieren/Registrieren der Software und des Drittprogramms FileMaker.
? Er verfügt über eine gültige Lizenzdatei für das Drittprogramm FileMaker, sofern diese nicht ohnehin von OfficeWarp geschuldet wird.
? Die Software und das Drittprogramm FileMaker werden von keinem Teil des Betriebssystems und/oder eines Antivirenprogramms oder ähnlichem blockiert.
14. Kündigung
14.1. Jede der Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von 3 (drei) Monaten ordentlich zu kündigen.
14.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
14.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise die Kündigung der Drittsoftware FileMaker. Dem Lizenznehmer steht in diesem Fall weiter die Nutzung der Software, jedoch ohne Updateberechtigung, zu.
15. Geheimhaltung
15.1. Während und nach der Beendigung dieses Vertrages hat der Lizenznehmer über die während der Vertragsdauer erworbenen nicht öffentlichen Kenntnisse über geschäftliche oder technische Vorgänge bei OfficeWarp sowie über die Software Stillschweigen zu wahren.
15.2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwirft sich der Lizenznehmer gegenüber OfficeWarp zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR (fünftausend Euro) im Einzelfall. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
16. Datenschutz; Datennutzung
16.1. OfficeWarp verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der auf der Website von OfficeWarp abrufbaren Datenschutzerklärung (https://www.officewarp.de/Datenschutz.html).
16.2. Der Lizenznehmer wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten die Vorschriften zum gesetzlichen Datenschutz und insbesondere die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen treffen, etwa gegen den unberechtigten Zugriff oder die unberechtigte Weitergabe.
16.3. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass OfficeWarp die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten, auch personenbezogene, des Lizenznehmers und der mit ihm abgeschlossenen Verträge digital speichert und lediglich für eigene Zwecke innerhalb des Unternehmens verwendet. Weiterführende Vereinbarungen zum Datenschutz werden bei Bedarf in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
16.4. Zum Zwecke der Telefonvertretung bedient sich OfficeWarp eines Drittunternehmens:
ebuero AG
Hauptstr.8
10827 Berlin
Der Lizenznehmer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten, auch personenbezogenen, zwischen OfficeWarp und dem Drittunternehmen einverstanden. OfficeWarp wird auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gegenüber dem Drittunternehmen hinwirken.
17. Höhere Gewalt
17.1. Sofern eine der Parteien die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, stehen der jeweils andere Partei hieraus keine Rechte auf Schadensersatz zu, gleich aus welchem Rechtsgrund.
17.2. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.
17.3. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend,
? Naturkatastrophen, Naturereignisse, atomare Katastrophen, Epidemien, Pandemien, infektiöse Krankheiten;
? Krieg, innere Unruhen, Terrorakte;
? Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Nichterteilung oder Verzögerung behördlicher Liefergenehmigungen;
? Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte jeder Art;
? allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, soweit eine Ersatzbeschaffung nicht mit vertretbarem Mehraufwand möglich ist;
? Ausfälle durch Maschinenschaden, Maschinenausfall und sonstige Betriebsstörungen sowie unverschuldete Verzögerungen in der Anlieferung von Materialien oder Einschränkungen in der Energieversorgung und unvermeidbare Störungen im eigenen Betrieb oder bei Transportunternehmen oder Unterlieferanten, soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist.
17.4. Bei Leistungshindernissen aufgrund höherer Gewalt verschiebt sich der Leistungszeitpunkt um die Dauer der Verzögerung, sofern die betroffene Partei
? die andere Partei unverzüglich schriftlich über die zu erwartende Verzögerung informiert,
? alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Verzögerung zu beseitigen, und
? ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, sobald die Verzögerung nicht mehr besteht.
17.5. Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 2 (zwei) Monate an, ist die nicht betroffene Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
18. Untersuchungs- und Rügepflicht
18.1. Der Lizenznehmer übernimmt für alle Leistungen von OfficeWarp aus dem Lizenzvertrag eine Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
18.2. Stellt der Lizenznehmer im Rahmen seiner Untersuchung Mängel fest, muss er diese innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach Entdeckung gegenüber OfficeWarp melden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Zeigen sich Mängel erst später, so ist der Lizenznehmer ab diesem Zeitpunkt zur Rüge verpflichtet.
18.3. Verletzt der Lizenznehmer seine Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
19. Gewährleistung; Verjährung
19.1. Die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Software aufgrund fehlender, technisch erforderlicher Mindestanforderungen der Software stellt keinen Mangel dar.
19.2. Tritt nach Übergabe der Software ein Mangel auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Mangel nach Maßgabe der Ziffer 18 gegenüber OfficeWarp zu rügen und eine detaillierte Beschreibung des Mangels zu übermitteln. Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gewährt der Lizenznehmer OfficeWarp Zugriff auf die Software, auf Verlangen auch via Remote-Desktop. Unterlässt der Lizenznehmer dies auch nach einmaliger Aufforderung durch OfficeWarp, gilt die Software auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
19.3. Bei Vorliegen eines Mangels hat OfficeWarp den Mangel entweder durch Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung) oder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) zu beheben. Die Wahl der Nacherfüllungsart obliegt OfficeWarp. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Kosten trägt OfficeWarp.
19.4. OfficeWarp hat Mängel der Software nicht zu vertreten, soweit diese durch ein ordnungsgemäßes Update hätten verhindert werden können. Dazu musste der Lizenznehmer ordnungsgemäß über das Update informiert worden sein und das Update geeignet sein, den Mangel zu beseitigen. Dies gilt für kostenfreie und kostenpflichtige Updates.
19.5. Im Falle der Ersatzlieferung ist OfficeWarp berechtigt, eine neuere Programmversion der Software zu übermitteln, sofern diese Version einen mindestens gleichwertigen Funktionsumfang aufweist. Dies gilt nicht, wenn die Ersatzlieferung einer neueren Programmversion für den Lizenznehmer unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die neuere Programmversion zu erheblichen Nachteilen für den Lizenznehmer führen würde. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Anwendung der neueren Programmversion ein neues Betriebssystem oder leistungsfähigere Hardware erforderlich machen würde. Keine Unzumutbarkeit liegt dahingegen vor, wenn die neuere Programmversion lediglich eine erneute Einarbeitung des Lizenznehmers in die veränderte Programmstruktur erforderlich macht; in einem solchen Fall wird OfficeWarp den Lizenznehmer in die ordnungsgemäße Bedienung der Software einweisen.
19.6. Der Lizenznehmer verliert jegliche Gewährleistungsansprüche, wenn er die ihm überlassene Software unzulässigerweise ändert oder verwendet.
19.7. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 (zwölf) Monaten. Die Frist für die OfficeWarp-Software beginnt mit Übergabe der Software an den Lizenznehmer, Updates zur Behebung von Mängeln lassen die Frist unberührt. . Die Frist für etwaige Updates zur Verbesserung der OfficeWarp-Software beginnt mit Lieferung des betreffenden Updates.
19.8. Die Gewährleistung von OfficeWarp für das Drittprogramm FileMaker und seine Updates ist auf Nacherfüllung beschränkt, soweit und solange Claris diese Leistung erbringt. Im Übrigen ist die Gewährleistung auf Rücktritt oder Minderung beschränkt.
20. Haftung
20.1. OfficeWarp haftet nicht für Schäden, die der Lizenznehmer durch fehlerhafte oder unsachgemäße Bedienung der Software verursacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer auf die Durchführung einer Schulung gemäß Ziffer 10.3. verzichtet hat.
20.2. OfficeWarp haftet nicht, wenn der Lizenznehmer die ihm überlassene Software unzulässigerweise ändert oder verwendet und der Schaden hierauf beruht.
20.3. Der Lizenznehmer stellt die OfficeWarp von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nutzung oder Überlassung der Software durch den Lizenznehmer ergeben, falls auch OfficeWarp selbst von Dritten verklagt oder in Anspruch genommen wird; dies umfasst die Kosten etwaiger Verfahren, einschließlich sämtlicher Anwaltskosten, sowie eines etwaig von OfficeWarp zu zahlenden Betrages eines etwaigen Vergleichs oder Urteils. OfficeWarp behält sich das Recht vor, für den Lizenznehmer einen lokalen Anwalt auszuwählen oder in einem solchen Verfahren mit eigenem Anwalt aufzutreten. OfficeWarp ist insbesondere berechtigt, die außergerichtlichen und prozessualen Schritte in diesen Fällen zu bestimmen.
20.4. OfficeWarp haftet nur für solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages typischerweise gerechnet werden muss und die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
20.5. Im Übrigen haftet OfficeWarp nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern nicht eine Pflicht von besonderer Bedeutung für die Erreichung des Vertragszweckes verletzt wird (Kardinalspflicht).
20.6. Bei Verletzung einer Kardinalspflicht haftet OfficeWarp auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch dem Grunde und der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt.
20.7. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
20.8. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens OfficeWarp oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von OfficeWarp beruht, haftet OfficeWarp unbeschränkt.
20.9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHaftG).
20.10. OfficeWarp ist von der Haftung für Schäden aus der Nutzung des Drittprogramms FileMaker ausgenommen. Der Lizenznehmer wird im Schadensfall Claris in Anspruch nehmen; es wird auf die geltenden Lizenzbedingungen von Claris verwiesen (Ziffer 23).
21. Aufrechnung
Der Lizenznehmer darf mit eigenen Forderungen gegenüber OfficeWarp nur aufrechnen, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
22. Mitteilungen
22.1. Mitteilungen an OfficeWarp und den Lizenznehmer sind an die im Lizenzvertrag genannten Kontaktdaten zu richten.
22.2. Die Parteien stellen sicher, dass ihre Angaben aktuell sind und teilen der jeweils anderen Partei unverzüglich etwaige Veränderungen mit.
23. Besondere Bedingungen von Claris
23.1. OfficeWarp gewährt dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Software unter den in den folgenden Absätzen genannten Bedingungen. Im Übrigen gelten die Claris Bedingungen für den Lizenznehmer, soweit sie als Anlage in den Lizenzvertrag aufgenommen sind.
23.2. Der Lizenznehmer darf die Software nicht kopieren, es sei denn: (1) um nur eine Kopie der Software auf einem einzigen Computer zu verwenden, oder (2) um eine Archivierungskopie ausschließlich zu Sicherungszwecken zu erstellen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass solche Kopien der Software dieselben Eigentumshinweise enthalten müssen, die auf und in der Software erscheinen.
23.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nicht rückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht ausdrücklich erlaubt. Er darf die Software oder Teile davon nicht verändern, anpassen, übersetzen, vermieten, verleasen, verleihen oder davon abgeleitete Werke erstellen.
23.4. Ansprüche auf und das Eigentum an den geistigen Eigentumsrechten, die mit der lizenzierten Software von OfficeWarp und allen Kopien verbunden sind, verbleiben bei OfficeWarp und seinen Lieferanten.
23.5. Der Lizenznehmer darf seine Rechte aus der Lizenz ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OfficeWarp nicht auf eine andere Partei übertragen oder an diese abtreten.
23.6. Claris International Inc. (5201 Patrick Henry Drive, Santa Clara, Kalifornien 95054, USA) ist Drittbegünstigte dieses Vertrags, soweit dieser Bestimmungen enthält, die sich auf die Nutzung der OfficeWarp-Software, die mit dem FileMaker-Porgramm gebündelt ist, durch den Lizenznehmer beziehen. Solche Bestimmungen werden ausdrücklich zu Gunsten von Claris getroffen und sind neben OfficeWarp auch von Claris durchsetzbar.
23.7. OfficeWarp oder seine Lieferanten haften in keinem Fall für Folgeschäden, zufällige, indirekte oder besondere Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen und dergleichen) oder direkte Verluste von Geschäft, Geschäftsgewinn oder Einnahmen, ob vorhersehbar oder unvorhersehbar, die sich aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung der Software oder des schriftlichen Begleitmaterials ergeben, unabhängig von der Grundlage des Anspruchs (ob aus Vertrag, Fahrlässigkeit oder anderen unerlaubten Handlungen oder aufgrund von Gesetzen oder anderweitig, wie auch immer) und selbst wenn OfficeWarp oder seine Lieferanten auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurden.
24. Schlussvorschriften
24.1. Dieser Vertrag und sämtliche Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
24.2. Mündliche Nebenabreden über Änderungen oder Ergänzungen des Lizenzvertrages wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von OfficeWarp. OfficeWarp ist jedoch berechtigt, den Lizenznehmer auch an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
24.3. Für alle Vertragszwecke wird der gregorianische Kalender und die Zeit am Sitz von OfficeWarp zu Grunde gelegt.
24.4. Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.
24.5. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.
24.6. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
Stand: August 2022